Satzung 2022

a) In der Regel unter physischer Anwesenheit und Teilnahme der Mitglieder an einem physischen Versammlungsort (Präsenz-versammlung).

b) Es findet eine Präsenzversammlung gemäß Buchst. a statt und den Mitgliedern wird die digitale Teilnahme an der Präsenz-versammlung inklusive Ausübung ihrer Rechte ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht (§ 32a).

c) Die Mitgliederversammlung wird ohne physischen Versammlungsort entweder ausschließlich digital an einem bestimmten Tag (§ 32b) oder über einen bestimmten Zeitraum hinweg, der mehrere Wochen umfasst, im Rahmen eines digitalen und/oder schriftlichen Verfahrens (§ 32c) durchgeführt.

(3) Eine Präsenzversammlung kann gemäß § 43 Abs. 7 Satz 2 GenG in Bild und Ton übertragen werden. Wird eine Präsenz-versammlung in Bild und Ton übertragen, sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zum uneingeschränkten Empfang der Übertragung benötigt werden. Über die Informationen nach Satz 1 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. u zu beschließen. Eine Übertragung nach Satz 1 beschränkt sich auf die reine Wiedergabe der Versammlung in Bild und Ton; Mitgliederrechte können über diese Übertragung nicht ausgeübt werden.

(4) Die Durchführung einer Mitgliederversammlung setzt stets voraus, dass die Mitgliederrechte gewahrt werden. In den Fällen der §§ 32a bis 32c haben die dafür genutzten Systeme und Kommunikationswege dies sicherzustellen.

(5) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Bericht zur wirtschaftlichen Lage nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält. Im Fall des Satzes 2 ist das Verfahren nach § 32c nicht zulässig.

§ 32a

Digitale Teilnahme an einer Präsenzversammlung

 

(1) Den Mitgliedern kann gemäß § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG die digitale Teilnahme an einer Präsenzversammlung inklusive Ausübung ihrer Rechte ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden (digitale Teilnahme an einer Präsenzversammlung). In diesem Fall ist eine Zwei-Wege-Kommunikation aller physisch und digital teilnehmenden Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung) sicherzustellen.

(2) Wird eine digitale Teilnahme an einer Präsenzversammlung ermöglicht, sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten