Satzung 2022

Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag, an dem die Mitteilung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes muss ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen. Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem die Mitteilung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder das Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes werden mitgerechnet.

(3) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in eine in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden.

(5) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung entsprechend Abs. 2 angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag, an dem die Mitteilung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem die Mitteilung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder das Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes werden mitgerechnet.

Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur Leitung der Versammlung sowie der in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden. Über nicht oder nicht fristgerecht angekündigte Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder an der Versammlung teilnehmen und kein Mitglied der Durchführung der Abstimmung widerspricht.

(6) Erfolgt die Einberufung gem. Abs. 2 oder die Ankündigung gem. Abs. 5 durch Mitteilung an die Mitglieder in Textform, gelten die Mitteilungen am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen. Der Tag der Absendung wird dabei nicht mitgerechnet.

(7) Soweit §§ 32a bis 32c andere Regelungen vorsehen, gehen diese vor.

 

§ 34

Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

 

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Leitung der Versammlung beispielsweise auch einem Mitglied des Vorstandes, einem Mitglied des Aufsichtsrates oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Satz 2 gilt nicht für Mitgliederversammlungen gemäß § 32c. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.

(2) Abstimmungen im Rahmen von Präsenzversammlungen durch die physisch anwesenden Mitglieder erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben