Satzung 2022

b) dass eine Sitzung des Aufsichtsrats ohne physische Anwesenheit mittels Fernkommunikationsmedien (beispielsweise per Telefon oder per Videokonferenz) durchgeführt wird.

Über die konkret zulässigen Fernkommunikationsmedien entscheidet jeweils der Vorsitzende des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen; er kann auch eine Kombination mehrerer Kommunikationswege zulassen. Ein Widerspruch gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen.

(6) Schriftliche Beschlussfassungen ohne Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates sind auf Vorschlag des Vorsitzenden des Aufsichtsrates nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

(7) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Satz 1 gilt für Sitzungen, in denen kein Beschluss gefasst worden ist, entsprechend. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.

 

§ 28

Gegenstände der gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Sitzung und Beratung durch getrennte Abstimmung über

a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms

b) die Regeln für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und zur Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,

c) die Grundsätze und das Verfahren von für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,

d) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,

e) die Grundsätze Voraussetzungen für Nichtmitgliedergeschäfte,

f) das Eintrittsgeld

g) die Beteiligungen,

h) die Erteilung einer Prokura

i) die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung um die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Berichts der wirtschaftlichen Lage zu erweitern,

j) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,

k) die Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (unverbindliche Vorwegzuweisung),

l) die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (unverbindliche Vorwegentnahme),

m) die verbindliche Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 40 Abs. 3,